Regelungen
Rechtliches
Bundeskleingartengesetz (auf der Seite des Kreisverbandes unter Dokumente)
Statut des Landesverbandes MV
Richtlinie Anerkennung Gemeinnüzigkeit
Wie kündige ich einen Kleingarten
Wie pachte ich einen Kleingarten
Neuer Kleingartenpachtvertrag Kreisverband Wismar
Sparte Kleingärtner
Wismar Wendorf II e. V.
G a r t e n o r d n u n g
Geänderte Fassung laut Beschluss der Mitgliederversammlung v. 20.01.2000mit Ergänzungen 2016
G r u n d s a t z
Die vorliegende Gartenordnung regelt die Rechte und Pflichten der hier organisierten Mitglieder für das Zusammenleben in der Gemeinschaft,
der Pflege der Gärten und der Gestaltung der gesamten Anlage.Die Gartenordnung ist Bestandteil des Statutes des Kleingarten- und
Nutzungsvertrages und konkretisiert die Rechte und Pflichten der Vertragspartner.
G r u n d s a t z
Der Grund und Boden ist Eigentum der Stadt.
Pächter ist der VGS und Nutzer ist der jeweilige Kleingärtner. Verantwortlich für die Durchsetzung dieser Ordnung sind der Vorstand und die
Obleute, für die Einhaltung jedes Mitglied. Änderungen an dieser Ordnung beschließt nur die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
G l i e d e r u n g
1.
Die Beziehungen zwischen den Mitgliedern
2.
Nutzung und Pflege der Gemeinschaftseinrichtungen
3.
Gestaltung und Nutzung der Gärten
4.
Errichtung von Bauwerken
5.
Umwelt und Naturschutz
6.
Ordnung und Sicherheit
7.
Schlussbestimmungen
Zu 1.:
Beziehungen zwischen den Nachbarn
Alle Kleingärtner haben ihre nachbarlichen Beziehungen so zu gestalten, dass die persönlichen Interessen des Einzelnen mit denen der
Gemeinschaft in Übereinstimmung stehen und es nicht zu Nachteilen oder Belästigungen kommt.
Die bestehenden Grenzen der Gärten sind zu achten und zu bewahren.
Das Hinüberwerfen oder Ablagern von Abfällen, Steinen usw. in Nachbargärten, angrenzende Wege und anderes Gelände usw. ist
nicht gestattet.
In den Kleingärten ist jeglicher Umgang mit Luftdruckwaffen oder anderen Schussgeräten verboten. Bei Verletzung dieser Forderungen
ist der Vorstand nach Prüfung berechtigt, gegenüber dem Verursacher die Kündigung auszusprechen und durchzusetzen bzw. bei
Verletzung von Personen oder Sachschaden die nötigen Maßnahmen einzuleiten.
Den Vorstandsmitgliedern und den Obleuten ist der Eintritt in den jeweiligen Garten und darin befindlichen Gebäuden nach Bitte
darum zu gewähren.
Zu 2.:
Jeder Kleingärtner/ Mitglied ist verpflichtet, sich entsprechend den Beschlüssen der Mitgliederversammlung an der Pflege, der Erhaltung, am
Um – und Neubau von gemeinschaftlichen Einrichtungen durch persönliche Arbeitsleistungen und finanzielle Umlagen zu beteiligen.
Bei Einladung zur Arbeit und deren Nichtbefolgung wird für die nicht geleistete Stunde ein Betrag von 10,00 DM angefordert. Bei der
Festlegung und Durchsetzung dieser Maßnahmen ist das Alter der Mitglieder, die jeweilige soziale Lage und andere entschuldbare
Bedingungen zu berücksichtigen.
Änderung der Gartenordnung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 02.02.2013:
Ab 2013 sind pro Garten 5 Gemeinschaftsstunden ohne Altersgrenze zu leisten. Für nicht geleistete Stunden ist ein Betrag von 7,50 €uro zu
zahlen.
Änderung der Gartenordnung gem. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 30.01.2016:
Wer die Kosten für Strom und Wasser trotz Mahnungen nicht bezahlt, bei dem werden Strom und Wasser im Garten abgestellt. Da das Ab-und
Anstellen einen zusätzlichen Aufwand bedeutet, beschließt die Mitgliederversammlung folgendes: Für Abstellen von Strom und Wasser
werden dem Pächter 10,00 € berechnet. Nach Bezahlung der Rückstände werden Strom und Wasser innerhalb von 3 Tagen wieder angestellt.
Für das Anstellen werden ebenfalls 10,00 € berechnet. Die 20,00 € sind beim Anstellen sofort in bar zu bezahlen. Dem Pächter wird darüber
eine Quittung ausgestellt.
Das Befahren der Gartenwege in der gesamten Anlage mit Fahrzeugen aller Art und das Abstellen dieser Fahrzeuge ist nur mit Genehmigung
erlaubt. Ausnahmen sind Karren, Handwagen und Fahrräder. Die Genehmigung zum Befahren der Anlage wird nur durch die einzelnen
Obleute, dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter schriftlich durch Unterschrift erteilt.
Angefahrene Dünger, Erde, Baumaterialien usw. sind unverzüglich von den Wegen zu entfernen.
Zu 3.:
Die Übergabe des Gartens erfolgt zum Zwecke der kleingärtnerischen Nutzung auf der Grundlage des Nutzungsvertrages. Jeder Nutzer hat das
Recht, den Garten nach seinen Ideen und Vorstellungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Festlegungen zu gestalten.
Folgendes ist zu berücksichtigen:
Der Garten ist persönlich zu nutzen,
Eine zeitweilige Nutzung durch andere Personen, z.B. bei Urlaubsreisen und Auslandseinsatz, ist mit dem Vorstand zu vereinbaren.
Eine Vermietung ist nicht zulässig.
Die Einrichtung, Bebauung des Gartens zur Dauerbewohnung ist nicht gestattet.
Bei Verletzung dieser Forderungen hat der Vorstand das Recht zur Kündigung des Nutzungsvertrages gem. § 6.3. Statut -/ § 9 BKG.
Die Anpflanzung von Laub-und Nadelgehölzen, die über 2,50 m hoch wachsen, ist im Garten nicht gestattet.
Die Anpflanzung von Ziergehölzen, die als Wirtspflanzen für Schädlinge und Krankheiten an Obstgehölzen und anderen Nutzpflanzen gelten,
z.B. Weißdorn, Schneeball u.a., ist zu unterlassen.
Bestehende Anpflanzungen dieser Art sind zu entfernen.
Die Hecken in der Anlage sind zu erhalten; Hecken als Grenze zwischen den Gärten sind nicht gestattet. .
Zur Frage, wem gehört der Zaun und wer ist dafür verantwortlich?
Vom Eingang zum Garten immer die linke Seite!
Die Hecken sind auf eine Höhe von 1,40 m zu schneiden, sollten oben 50 cm und unten 70 cm nicht übersteigen und sollen der
Geländeerhebung und dem Geländeprofil der Anlage angepasst werden. Der Heckenschnitt erfolgt zweimal im Jahr, bis Ende Juni und bis Ende
September. Entsprechend der Wachstumsperiode und der Vogelbrut gibt der Vorstand die Termine für den Heckenschnitt bekannt.
Bei Anpflanzung von Obstgehölzen aller Sorten ist Hochstamm nicht gestattet.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Nachbarn und Nachbargärten sind Obstgehölze und Beerenobst wie folgt zu pflanzen:
Reihen Abst. i.d. Mindestbeauflag.
Entfernung Reihe Grenzabst.
Hochstamm m m m
Apfel/ 40-60 cm
Stammhöhe 3,50 – 4,00 2,50 – 3,00 3,00
Birne 3,00 – 4,00 3,00 – 4,00 3,00
Quitte 3,00 – 4,00 2,50 – 3,00 2,00
Sauerkirsche 4,00 4,00 – 5,00 2,00
Pflaume 3,50 – 4,00 3,50 – 4,00 2,00
Pfirsich/ Aprikose 3,50 – 4,00 3,00 2,00
Süßkirsche 3,00
Schw. Johanna/Büsche 2,50 1,50 – 2,00 1,25
Rot/weiß/Johanna
Büsche/ Stämme 2,00 1,00 – 1,25 1,00
Himbeeren/Spalier 1,50 0,40 – 0,50 0,75
Brombeeren/ Spalier 2,00 2,00 1,00
Obstgehölze
In Heckenform 2,00
Zierhecken 1,00
Kompostboxen/ - haufen sind nicht in der Reihe der Gartenhäuser und Sitzecken zu errichten und müssen im Abstand von mindestens 50 cm
zur Gartenbegrenzung angesetzt sein. Um eine Belästigung durch Ungeziefer und Gerüche zu vermeiden, sind Fleischabfälle nicht zu
kompostieren.
Zu 4.:
Der Kleingartennutzer ist verpflichtet, jede beabsichtigte Baumaßnahme schriftlich – 2 x Ausfertigung mit einer zeichnerischen Darstellung -
Ansicht, Grundriss- beim Vorstand des e.V. zu beantragen. Dazu gehört auch der Um- bzw. Ausbau von Baulichkeiten.
In jedem Garten ist nur ein Baukörper gestattet. Ohne schriftliche Zustimmung des Vorstandes, des vom zuständigen Rat Beauftragten, darf
keine Errichtung des Bauwerkes begonnen werden. Grundsätzlich sollen 24 qm BKG, einschließlich überdachtem Freisitz, zur Errichtung eines
Gartenhauses ausreichen. Das Gartenhaus soll mindestens 1 m von der Gartengrenze entfernt stehen; unter Berücksichtigung der jeweiligen
Lage und Form des Gartens. Eine Grenzbebauung ist unzulässig.
Die Errichtung von Baulichkeiten zur Unterstellung von Kraft – und Wasserfahrzeugen sowie Nebengebäuden, freistehenden Schuppen und
Toiletten ist unzulässig.
Der Vorstandsvorsitzende, der Baubeauftragte sind berechtigt und berechtigt und verpflichtet, bei Verstößen den Baustopp auszusprechen.
Nicht genehmigte Baulichkeiten sind innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden zu entfernen. Der Vorstand ist berechtigt, entsprechende
Erziehungsmaßnahmen lt. Statut einzuleiten. Bei Missachtung der Auflagen, Nichterfüllung erfolgt der Ausschluss.
Die Errichtung von festen Feuerstätten und Schornsteinen ist nicht gestattet. Die Aufstellung von Folienzelten und Frühbeetkästen ist jedem
Kleingartennutzer freigestellt. Die Errichtung eines Kleingewächshauses mit fertigem Fundament bedarf einer Baugenehmigung und darf 20
qm nicht übersteigen. Ein Grenzabstand von mindestens einem Meter und einer Firsthöhe von 2,5 m darf nicht überschritten werden.
Zu 5.:
Jeder Nutzungsberechtigte übernimmt mit der ihm anvertrauten Gartenfläche persönliche Verantwortung für die Erhaltung und Pflege von
Natur und Umwelt. Grundsatz dafür ist die regelmäßige Pflege und Sauberhaltung des Gartens und der anliegenden Flächen.
Das Ausgießen von Wegen im Garten mit Beton ist nicht gestattet. Die Zufahrtswege in der Anlage sind mit Kleegras auszusäen und zu pflegen,
zu mähen.
Die Anwendung von Unkrautvertilgungsmitteln in den Gartenwegen zur Unkrautbekämpfung ist nicht gestattet.
Jeder Nutzungsberechtigte hat die Pflicht, Pflanzenkrankheiten und Schädlinge zu bekämpfen. Die Bekämpfung von Schädlingen und
Pflanzenkrankheiten sollten in enger Gemeinschaftsarbeit der Nachbarn erfolgen. Die Hinweise von Pflanzenschutzbeauftragten und
Bienensachverständigen sind zu beachten. In jedem Garten sollten die Lebensbedingungen für Nützlinge geschaffen und verbessert werden.
Dazu gehören z.B. Nistkästen und Tränken. Das Ableiten von Schmutz – und Regenwasser in Nachbargärten oder auf Wege ist unzulässig. Das
Verbrennen von Abfällen auf den Wegen in der Anlage ist nicht gestattet. Verbrennen von Abfällen in den Gärten ist durch die
Pflanzenabfallverbrennungsordnung und das Kreislaufwirtschafts – und Abfallgesetz geregelt. Die darin enthaltenen Festlegungen sind
unbedingt einzuhalten.
zu 6.:
Alle Gartenhäuser und Gärten sind unter Verschluss zu halten. Anlagen der Wasserversorgung, Elektrizität und Brennstellen, z.B. Propanherde
und Anschlüsse, sind ständig nach den dafür geltenden Bestimmungen zu halten.
Das Abstellen von Fahrzeugen aller Art auf den Gartenwegen in der Anlage ist nicht gestattet.
Die in der Stadtordnung festgelegte Ruhezeit von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr ist auch in der Gartenanlage
einzuhalten.
Alle lärmverursachenden Handlungen sind in dieser Zeit zu untersagt.
Die Benutzung von Tonträgern aller Art hat insgesamt so zu erfolgen, dass die Nachbarn nicht belästigt werden.
Die Haltung und Zucht von Tieren aller Art ist in der Anlage nicht gestattet. Das Füttern von fremden Tieren (z,B. Katzen) und das Ermöglichen
von Unterschlupf für diese fremden Tiere entspricht einer Tierhaltung und ist ebenfalls zu unterlassen.
Zu 7.:
Sich ergebende nötige Veränderungen, z.B. Zusätze und Ergänzungen werden in der Mitgliederversammlung in einfacher Mehrheit bestimmt.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Schlichtungskommission zu berufen, die berechtigt ist, Streitfälle gem. Statut und Kleingartenordnung zu
prüfen und zu schlichten.
Die Kleingartenordnung wird durch den Vorstand und dessen Beauftragten kontrolliert.
Für die Durchsetzung dieser Ordnung ist letztlich jeder Kleingartennutzer verantwortlich und verpflichtet.
Bestätigt am: 29.01.2000
Gez. Klinger
Versammlungsleiter
Anlage:
Anlage zur Kleingartenordnung vom 27.03.1996
Anlage zur Kleigartenordnung
Des Kleingartenvereins e.V. Wendorf II
in der Fassung vom 06.04.1991
Auf Grund der Forderung des §1 Abs. 1 und § 2 des Bundeskleingartengesetzes zum Begriff
der kleingärtnerischen Nutzung
wird wie folgt informiert und dazu festgelegt, dass
in Übereinstimmung mit dem Landesverband der Gartenfreunde MVP e.V.
dem Kreisvorstand der Gartenfreunde der Hansestadt Wismar e.V.
für den Kleingartenverein e.V. Wendorf II – Wismar
die Bewirtschaftung des einzelnen Gartens in einer drei Drittel Aufteilung erfolgen soll.
Ein Drittel der Gartenfläche für Gemüse und Obstbau
Ein Drittel der Gartenfläche für Rasen und Spielfläche
Ein Drittel der Gartenfläche für Gartenhaus und Sitzfläche.
Diese Form der Nutzung der Gartenfläche erfüllt den zu wahrenden Anspruch an einen Kleingartenverein, die Forderungen des §1 Abs. 1 des
Bundeskleingartengesetzes und liegt im Sinne der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit bzw. entspricht den Vorstellungen über den
Erholungswert eines Kleingartens.
Verletzungen dieser Regelung durch die einzelnen Kleingärtner sind Verletzungen des Bundeskleingartengesetzes, führen zur Aberkennung der
kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit des gesamten Vereins und begründen das Recht zur Kündigung durch den Verpächter.
NS.